Details

Nach der 9. Klasse:
 Hauptschulabschluss


Den Hauptschulabschluss erwirbt, wer die Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erfüllt hat.

Siehe auch Ausgleichsregelungen; hier §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7!
 

Nach der 9. Klasse:
 Versetzung in die freiwillige 10. Klasse


Seit dem Schuljahr 2006/2007 ist der Besuch des freiwilligen 10. Schuljahres nur dann möglich,
wenn die Versetzung in die Klasse 10 vorliegt.

Siehe auch Ausgleichsregelungen; hier: 1, 2, 3, 4, 5 und 7!
 

Nach der 10. Klasse:
Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss


Bedingung:

Mindestens ausreichende Noten in allen Pflichtfächern einschließlich Englisch und in den
Wahlpflichtkursen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der zentralen Abschlussprüfungen in den
Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. In diesen Fächern darf die Note “ausreichend” in nur
einem Fach unterschritten werden.

Siehe auch Ausgleichsregelungen; hier: 1, 2, 3, 4, 5 und 7!
 

Nach der 10. Klasse:
Sekundarabschluss I - Realschulabschluss


Bedingungen:

In einem der beiden Fachleistungskurse A in Englisch oder Mathematik mindestens die Note 4.

Der Durchschnitt aller Noten in den Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen muss unter
   Berücksichtigung der Ergebnisse der zentralen Abschlussprüfungen in den Fächern
   Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 3,0 betragen; die Noten in den Fachleistungs-
   kursen A werden dazu um eine Note heraufgesetzt. In den Fächern Deutsch, Mathematik und
   Englisch darf die Note “ausreichend” in nur einem Fach unterschritten werden.

Siehe auch Ausgleichsregelungen; hier: 1, 2, 3, 4, 5 und 7!
 

Nach der 10. Klasse:
Erweiterter Sekundarabschluss I


Bedingungen:

In einem Fachleistungskurs A mindestens die Note 2 und im anderen Fachleistungskurs A
   mindestens die Note 3.

Der Durchschnitt aller Noten in den Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen (ohne Rechtschreiben)
   muss unter Berücksichtigung der Ergebnisse der zentralen Abschlussprüfungen in den Fächern
   Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 2,0 betragen; die Noten in den Fachleistungs-
   kursen A werden dazu um eine Note heraufgesetzt. In den Fächern Deutsch, Mathematik und
   Englisch darf die Note “ausreichend” in nur einem Fach unterschritten werden.

Siehe auch Ausgleichsregelungen; hier: 1, 2, 3, 4, 5 und 7!
 


§ 23
Mindestanforderungen und Ausgleichsregelungen

Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I)
 


(1) Mindestanforderungen sind ausreichende Leistungen, soweit nicht etwas Abweichendes
     bestimmt ist.

(2) Unterschreitungen der Mindestanforderungen können nach Absatz 3 unschädlich sein oder nach
     den Absätzen 4 bis 6 ausgeglichen werden. Satz 1 gilt nicht für Unterschreitungen der
     besonderen Anforderungen nach §3 Nr.1 und §4 Nr.1 sowie der Durchschnittsnoten nach §3
     Nr.2, §4 Nr.2, §§7 und 15 Abs.1.

(3) Werden die Mindestanforderungen in nur einem Fach um eine Notenstufe unterschritten,
     bedarf dies keines Ausgleichs.

(4) Werden die Mindestanforderungen nach Absatz 1 in zwei Fächern um eine Notenstufe
     unterschritten, so kann der entsprechende Abschluss erworben werden, wenn die
     Mindestanforderungen in zwei Ausgleichsfächern um eine Notenstufe überschritten werden.

(5) Werden die Mindestanforderungen nach Absatz 1 in einem Fach um zwei Notenstufen
     unterschritten, so kann der entsprechende Abschluss erworben werden, wenn die
     Mindestanforderungen in einem Ausgleichsfach um zwei Notenstufen oder in zwei
     Ausgleichsfächern um eine Notenstufe überschritten werden.

(6) Der Hauptschulabschluss nach den §§ 5 und 16 sowie der Abschluss der Förderschule mit dem
     Schwerpunkt Lernen nach § 18 Abs. 1 können auch dann erworben werden, wenn
     mangelhafte Leistungen in drei Fächern durch befriedigende Leistungen in zwei
     Ausgleichsfächern oder ungenügende Leistungen in einem Fach durch gute Leistungen in
     einem Ausgleichsfach oder befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern ausgeglichen
     werden, wobei mangelhafte Leistungen in einem weiteren Fach keines Ausgleichs bedürfen.

(7) Ob die Konferenz von Möglichkeiten des Ausgleichs nach den Absätzen 4 bis 6 Gebrauch
     macht, steht in ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Die Entscheidung richtet sich danach, ob
     die Zuerkennung der jeweiligen Berechtigung nach dem allgemeinen Leistungsbild der
     Schülerin oder des Schülers gerechtfertigt erscheint. In die Beurteilung sind die unter
     pädagogischen und fachlichen Gesichtspunkten wesentlichen Umstände des Einzelfalles
     einzubeziehen.
 


§ 24
Anforderungen an Ausgleichsfächer

Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I)
 


(1) Die in der Stundentafel vorgeschriebene Stundenzahl eines Ausgleichsfaches darf nur um eine
     Stunde geringer sein als die vorgeschriebene Stundenzahl des auszugleichenden Faches.
     Ausgleichsfach kann auch ein Wahlpflichtkurs, ein Wahlfach oder ein wahlfreier Kurs sein.
     Ist für ein Ausgleichsfach in der Stundentafel keine verbindliche Stundenzahl
     vorgeschrieben, ist die Zahl der Wochenstunden im Stundenplan maßgebend.

(2) In der Realschule, im Gymnasium, im Realschulzweig und im gymnasialen Zweig der
     Kooperativen Gesamtschule sowie in der Integrierten Gesamtschule können die Fächer
     Deutsch, die Pflicht- und Wahlpflichtfremdsprachen und Mathematik bei der Anwendung der
     Ausgleichsvorschriften nur untereinander ausgeglichen werden.

(3) Bei Entscheidungen über den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluss nach
     den §§2 und 13 sind auch ausreichende Leistungen in Fachleistungskursen A als Ausgleich
     für Unterschreitungen um eine Notenstufe in Fachleistungskursen B oder in Fächern ohne
     Fachleistungsdifferenzierung heranzuziehen.

(4) In der Integrierten Gesamtschule sind beim Sekundarabschluss I - Realschulabschluss und
     beim Erweiterten Sekundarabschluss I als Ausgleichsfächer für Deutsch, Englisch und
     Mathematik nur

     die Fächer mit Fachleistungsdifferenzierung,

     die ab dem 7. oder 9.Schuljahrgang als Wahlpflichtkurs betriebene zweite oder dritte
        Fremdsprache und
     eine im 9. und 10.Schuljahrgang dreistündig betriebene Wahlsprache

     heranzuziehen.

   
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