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Nach der 9. Klasse: Hauptschulabschluss
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Den Hauptschulabschluss erwirbt, wer die Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erfüllt hat.
Siehe auch Ausgleichsregelungen; hier §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7!
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Nach der 9. Klasse: Versetzung in die freiwillige 10. Klasse
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Seit dem Schuljahr 2006/2007 ist der Besuch des freiwilligen 10. Schuljahres nur dann möglich, wenn die Versetzung in die Klasse 10 vorliegt.
Siehe auch Ausgleichsregelungen; hier: 1, 2, 3, 4, 5 und 7!
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Nach der 10. Klasse: Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss
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Bedingung:
Mindestens ausreichende Noten in allen Pflichtfächern einschließlich Englisch und in den Wahlpflichtkursen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der zentralen Abschlussprüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. In diesen Fächern darf die Note “ausreichend” in nur einem Fach unterschritten werden.
Siehe auch Ausgleichsregelungen; hier: 1, 2, 3, 4, 5 und 7!
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Nach der 10. Klasse: Sekundarabschluss I - Realschulabschluss
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Bedingungen:
► In einem der beiden Fachleistungskurse A in Englisch oder Mathematik mindestens die Note 4.
► Der Durchschnitt aller Noten in den Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen muss unter Berücksichtigung der Ergebnisse der zentralen Abschlussprüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 3,0 betragen; die Noten in den Fachleistungs- kursen A werden dazu um eine Note heraufgesetzt. In den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch darf die Note “ausreichend” in nur einem Fach unterschritten werden.
Siehe auch Ausgleichsregelungen; hier: 1, 2, 3, 4, 5 und 7!
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Nach der 10. Klasse: Erweiterter Sekundarabschluss I
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Bedingungen:
► In einem Fachleistungskurs A mindestens die Note 2 und im anderen Fachleistungskurs A mindestens die Note 3.
► Der Durchschnitt aller Noten in den Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen (ohne Rechtschreiben) muss unter Berücksichtigung der Ergebnisse der zentralen Abschlussprüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 2,0 betragen; die Noten in den Fachleistungs- kursen A werden dazu um eine Note heraufgesetzt. In den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch darf die Note “ausreichend” in nur einem Fach unterschritten werden.
Siehe auch Ausgleichsregelungen; hier: 1, 2, 3, 4, 5 und 7!
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§ 23 Mindestanforderungen und Ausgleichsregelungen
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I)
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(1) Mindestanforderungen sind ausreichende Leistungen, soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.
(2) Unterschreitungen der Mindestanforderungen können nach Absatz 3 unschädlich sein oder nach den Absätzen 4 bis 6 ausgeglichen werden. Satz 1 gilt nicht für Unterschreitungen der besonderen Anforderungen nach §3 Nr.1 und §4 Nr.1 sowie der Durchschnittsnoten nach §3 Nr.2, §4 Nr.2, §§7 und 15 Abs.1.
(3) Werden die Mindestanforderungen in nur einem Fach um eine Notenstufe unterschritten, bedarf dies keines Ausgleichs.
(4) Werden die Mindestanforderungen nach Absatz 1 in zwei Fächern um eine Notenstufe unterschritten, so kann der entsprechende Abschluss erworben werden, wenn die Mindestanforderungen in zwei Ausgleichsfächern um eine Notenstufe überschritten werden.
(5) Werden die Mindestanforderungen nach Absatz 1 in einem Fach um zwei Notenstufen unterschritten, so kann der entsprechende Abschluss erworben werden, wenn die Mindestanforderungen in einem Ausgleichsfach um zwei Notenstufen oder in zwei Ausgleichsfächern um eine Notenstufe überschritten werden.
(6) Der Hauptschulabschluss nach den §§ 5 und 16 sowie der Abschluss der Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen nach § 18 Abs. 1 können auch dann erworben werden, wenn mangelhafte Leistungen in drei Fächern durch befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern oder ungenügende Leistungen in einem Fach durch gute Leistungen in einem Ausgleichsfach oder befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern ausgeglichen werden, wobei mangelhafte Leistungen in einem weiteren Fach keines Ausgleichs bedürfen.
(7) Ob die Konferenz von Möglichkeiten des Ausgleichs nach den Absätzen 4 bis 6 Gebrauch macht, steht in ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Die Entscheidung richtet sich danach, ob die Zuerkennung der jeweiligen Berechtigung nach dem allgemeinen Leistungsbild der Schülerin oder des Schülers gerechtfertigt erscheint. In die Beurteilung sind die unter pädagogischen und fachlichen Gesichtspunkten wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen.
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§ 24 Anforderungen an Ausgleichsfächer
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I)
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(1) Die in der Stundentafel vorgeschriebene Stundenzahl eines Ausgleichsfaches darf nur um eine Stunde geringer sein als die vorgeschriebene Stundenzahl des auszugleichenden Faches. Ausgleichsfach kann auch ein Wahlpflichtkurs, ein Wahlfach oder ein wahlfreier Kurs sein. Ist für ein Ausgleichsfach in der Stundentafel keine verbindliche Stundenzahl vorgeschrieben, ist die Zahl der Wochenstunden im Stundenplan maßgebend.
(2) In der Realschule, im Gymnasium, im Realschulzweig und im gymnasialen Zweig der Kooperativen Gesamtschule sowie in der Integrierten Gesamtschule können die Fächer Deutsch, die Pflicht- und Wahlpflichtfremdsprachen und Mathematik bei der Anwendung der Ausgleichsvorschriften nur untereinander ausgeglichen werden.
(3) Bei Entscheidungen über den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluss nach den §§2 und 13 sind auch ausreichende Leistungen in Fachleistungskursen A als Ausgleich für Unterschreitungen um eine Notenstufe in Fachleistungskursen B oder in Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung heranzuziehen.
(4) In der Integrierten Gesamtschule sind beim Sekundarabschluss I - Realschulabschluss und beim Erweiterten Sekundarabschluss I als Ausgleichsfächer für Deutsch, Englisch und Mathematik nur
die Fächer mit Fachleistungsdifferenzierung,
► die ab dem 7. oder 9.Schuljahrgang als Wahlpflichtkurs betriebene zweite oder dritte Fremdsprache und ► eine im 9. und 10.Schuljahrgang dreistündig betriebene Wahlsprache
heranzuziehen.
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